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Service Recht | Zwischen „Spam“und Kundenpflege

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Der Kunde ist König und will deshalb hofiert werden. Doch darf man ihn deshalb einfach per E-Mail nach seiner Meinung fragen? Ob er sich bspw. auf der Homepage zurechtfand und sie ansprechend ausgestaltet ist? Oder ob er mit der Abwicklung des Vertrages zufrieden ist? Zweifellos sind das wichtige Informationen für jeden Unternehmer, der sein Geschäft langfristig erfolgreich betreiben will.

Aus dem RegioMagazin WILLI 08/2017

Aus diesem Grund ist die Kundenanfrage zur Bewertung des eigenen Unternehmens aber bereits als Werbung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anzusehen. Mit der Bitte an Kunden, von der Bewertungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, signalisiert ein Unternehmer, dass er sich auch nach der Abwicklung des Vertrages, um seine Kunden kümmern will. Darüber hinaus wird das betreffende Unternehmen mit einer solchen Anfrage beim Kunden in Erinnerung gerufen. Dies dient neben der Gewinnung neuer Kunden – durch die auf Grund der Bewertung entstehenden Verbesserungsmöglichkeiten des eigenen Angebotes – der Kundenbindung des um Bewertung gebetenen Kunden. All das fördert die Anbahnung neuer Verträge und ist deshalb als werbendes Verhalten einzuordnen.

So wichtig dem Unternehmer die Bewertungen seiner Kunden hinsichtlich seines Unternehmens sein mögen. Das UWG ist sehr penibel, was den Kontakt mit Kunden angeht und unterwirft zulässige Werbemaßnahmen strengen Anforderungen.

Für die Zulässigkeit einer Bewertungsanfrage per E-Mail an einen ehemaligen Kunden genügt es danach nicht, von einem Kunden im Rahmen des Vertragsschlusses eine für die Abwicklung des Vertrages erforderliche E-Mailadresse genannt zu bekommen. Erforderlich für die Zulässigkeit der Anfrage ist grundsätzlich, dass der Kunde in künftige Werbemaßnahmen einwilligt. Dies bekräftigte erst kürzlich das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 07.02.2017 (Az. KG 5 W 15/17).

Bei Werbemaßnahmen per E-Mail kommt das Gesetz dem Unternehmer ein Stück entgegen. Werbung ist per E-Mail zulässig, solange sich die Werbung auf eigene ähnliche Waren und Dienstleistungen beschränkt und der Kunde dem Erhalt der Werbung noch nicht widersprochen hat. Außerdem muss bei Erhebung der E-Mailadresse sowie beim Versand jeder Werbe-E-Mail ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Kunde der Nutzung seiner E-Mailadresse zu Werbezwecken jederzeit widersprechen kann.

Wer diese Voraussetzungen aber nicht beachtet, setzt sich dem Risiko aus, von Verbraucherschutzverbänden, Konkurrenten oder einem gewerbetreibenden Kunden abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. In diesem Fall sieht das UWG die gut gemeinte Kundenpflege als rechtswidrigen „Spam“ an.

Eine Information der Anwaltskanzlei Brennecke & Partner, Beiertheimer Allee 60 in Karlsruhe,  Tel. 0721 2 03 96 46, www.brennecke.pro

 

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