Infomercial | Der Markt ist geprägt von einem ständigen Kampf um mehr Effizienz. Dieser Wettbewerb ist nicht nur das wichtigste Element der Wirtschaft, sondern auch essentiell, um auf dem Markt zu bestehen.
Aus RegioMagazin WILLI 08/18
Um dafür Sorge zu tragen, dass zwischen der Konkurrenz alles mit rechten Dingen zugeht, greift der Mitbewerberschutz gem. § 4 UWG in dieses Geschehen ein und gibt vor, welche geschäftlichen Handlungen gegenüber dem Kontrahenten nicht mehr rechtmäßig und daher unlauter und unzulässig sind.
Nur wenn eine rein private Handlung vorliegt, ist der wettbewerbsrechtliche Mitbewerberschutz ausgeschlossen. Gleichwohl wird bei Unternehmen, die im Rahmen ihres Betriebes tätig werden, eine geschäftliche Handlung stets (widerlegbar) vermutet.
Nach dem wettbewerbsrechtlichen Mitbewerberschutz sind unter anderem folgende Handlungen unzulässig:
Behinderungswettbewerb, § 4 Nr. 4 UWG
Nicht jede Behinderung ist verboten. Dies folgt schon daraus, dass eine gewisse Behinderung alleine aufgrund des Konkurrenzdenkens entsteht. Lediglich die gezielte Behinderung ist unlauter. Darunter sind zu verstehen: Preisunterbietungen, Boykott, Ausspannen, unberechtigte Abmahnung, Missbrauch von Zeichenrechten sowie Werbebehinderungen. Dieser extra weit gefasste Wortlaut dient dazu möglichst alle Erscheinungsformen zu erfassen.
Ausbeutung fremder Leistungen, § 4 Nr. 3 UWG
Auch das Nachahmen von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers kann unlauter sein. Die Herkunft darf nicht verschleiert werden. Zudem muss man sich den eigenen guten Ruf selbst verdienen und darf sich nicht unzulässig am Ruf des anderen bedienen. Einschränkungen bilden hier das Urheberrecht, Markenrecht sowie das Patentrecht.
Anschwärzen von Mitbewerbern, § 4 Nr. 2 UWG
Den anderen an den Pranger zu stellen um selber besser dazustehen? Keine gute Idee. Wer unwahre Tatsachen behauptet, die eine kausale Schädigung zur Folge haben, handelt unlauter. Ausgeschlossen hiervon ist die vertrauliche Mitteilung in Wahrung berechtigter Interessen.
Herabsetzung von Mitbewerbern, § 4 Nr. 1 UWG
Kritik ist schön und gut; jedoch können Äußerungen, die das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Mitbewerber beeinträchtigen, schnell unlauter sein. Darunter fällt beispielsweise die Herabsetzung oder Verunglimpfung des Anderen. Insbesondere sind hiermit Fälle der Schmähkritik gemeint, zum Beispiel die Bezeichnung von Produkten eines Mitbewerbers als „billiges Plagiat“ ohne Angabe von Umständen, die den Vorwurf konkretisieren ebenso wie die Bezeichnung einer Bank als „Schmuddelkind“ ohne Auseinandersetzungen mit Aktivitäten der Bank.
Trotz dem ständigen Gewinnstreben sollte die Fairness nicht außer Acht gelassen oder gar unterschätzt werden. Stets sollte man seinen eigenen Marktwert kennen ohne andere zu degradieren. Rücksichtnahme lautet hier das Stichwort.
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