In einem Fall, den das Oberlandesgericht Oldenburg vor einigen Monaten zu entscheiden hatte, machte die Frau gegenüber dem getrenntlebenden Mann Kindes- und Ehegattenunterhalt geltend und behauptete dabei der Wahrheit zuwider, sie habe keinerlei eigenes Einkommen.
Im Prozessverlauf stellte sich jedoch heraus, dass sie Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung bezog. Das Verschweigen und insbesondere das bewusste Ableugnen von Einkünften bewertete das Oberlandesgericht in der Beschwerdeinstanz als versuchten Verfahrensbetrug zum Nachteil des unterhaltspflichtigen Ehemannes.
Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung sind die Parteien nämlich verpflichtet, vollständige und vor allem wahrheitsgemäße Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen, da andernfalls naturgemäß eine zutreffende Unterhaltsberechnung nicht möglich ist, so auch im gegebenen Fall.
In erster Instanz war nämlich der Ehefrau ein deutlich zu hoher Unterhalt zugesprochen worden. Das Beschwerdegericht sanktionierte dieses Verhalten mit einer gänzlichen Versagung des Trennungsunterhaltsanspruches, wobei es für einen begrenzten Zeitraum von Verwirkung und für die Zeit danach von mangelnder Bedürftigkeit der Antragsstellerin ausging.
Auch anderes schwerwiegendes Fehlverhalten des Anspruchsstellers/der Anspruchsstellerin kann zur Anwendung der Härteklausel und damit zum Verlust oder zur Herabsetzung des Unterhaltes führen, dazu mehr demnächst in Ihrem Willi!
Text: Birgit Schwerter,Rechtsanwältin