04.06.2020 | Im Landkreis Karlsruhe nur Bretten und Ettlingen betroffen
Mit Wirkung zum 04.06.2020 trat die neue Mietbegrenzungsverordnung der Landesregierung Baden-Württemberg in Kraft. Danach darf bei Neuabschluss von Wohnungsmietverträgen die vereinbarte Kaltmiete max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Die alte, seit Juli 2015 geltende Verordnung wurde im Frühjahr 2019 vom Landgericht Stuttgart wegen den Begründungsmängeln für unwirksam erklärt. Die Landeskreditbank Baden-Württemberg hat dann im Auftrag der Landesregierung ein Gutachten zur Identifizierung von Gebieten in Baden-Württemberg mit angespannten Wohnungsmärkten in Auftrag gegeben. Die Firma F & B Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH legte das Gutachten im Dezember 2019 vor. Die Landesregierung Baden-Württemberg hat sich den Ergebnissen des Gutachtens angeschlossen.
Die Mietbegrenzungsverordnung gilt nunmehr in 89 Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg. Ursprünglich waren 68 Städte und Gemeinden erfasst worden. 31 sind herausgefallen, 52 kamen hinzu. Damit betrifft die Mietbegrenzungsverordnung 36 % aller Mietverhältnisse in Baden-Württemberg.
In den betroffenen Städten und Gemeinden gilt gleichzeitig die Verordnung über die Beschränkung der Kappungsgrenze. Danach darf die Kaltmiete binnen 3 Jahren statt um 20 %, nur um 15 % erhöht werden.
Des Weiteren gilt eine verlängerte Kündigungssperrfrist bei Umwandlung von Miet- und Eigentumswohnungen. Die Sperrfrist beträgt nun in den betroffenen Städten und Gemeinden 5 Jahre, statt 3 Jahre.
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