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Frauenparkplatz beim Sasch! in Bruchsal

Heute Frauenparkplatz, morgen rosa Zone?! (Archiv 2019)

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Icon-Stadtmagazin WILLI Reportage | Streitthema Frauenparkplatz

Aus RegioMagazin WILLI 04/19

Wer kennt sie nicht, die „Frauenparkplätze“ in Tiefgaragen und auf Supermarktparkplätzen. Sie begleiten uns schon viele Jahre und hatten immer was Sympathisches und auch irgendwie sinnvoll Wirkendes: kann doch eigentlich kein Problem sein, dem vielfach noch immer als solches bezeichneten „schwachen Geschlecht“ Parkmöglichkeiten anzubieten, die vielleicht nicht ganz so duster oder einem Ausgang näher gelegen sind als andere. Oder gibt es da einen Denkfehler?

Einem solchen Denkfehler ist jetzt kürzlich die Stadtverwaltung von Eichstätt in Bayern erlegen. Voll guten Willens sagten sich die guten Stadtväter, aufgeschreckt durch ein Gewaltdelikt gegenüber einer jungen Frau auf einen städtischen Park-and Ride-Platz „da muss man doch was machen“.
Also hat man kurzerhand einen Teil der Stellplätze mittels eigens entworfener Schilder zu „Frauenparkplätzen“ gewidmet. Das hat einem auf Besuch weilenden Jurastudenten nun gar nicht gefallen und er ist gegen die Stadt vors Verwaltungsgericht gezogen mit dem Argument, dass die Schilder nicht nur Männer diskriminierten, die auf den ausgewiesenen Flächen nicht parken dürften, sondern letztendlich auch die Frauen, denen die Ausweisung etwas Gutes tun wollte, da diese suggerierten, dass Frauen nicht so weit laufen könnten oder besonders schutz­bedürftig seien.
Zu einer Entscheidung des Rechtsstreits musste es nicht kommen, sondern die Parteien haben sich gütlich geeinigt, nachdem das Gericht zunächst unmissverständlich klargestellt hatte, dass eine verbindliche Ausweisung als Frauenpark­plätze jedenfalls straßenverkehrs­rechtlich nicht möglich sei – weil die StVO eine entsprechende Regelung nicht kenne.

So will die Stadt nun durch eine neue Gestaltung der Schilder den hoheitlichen Eindruck beseitigen und klarstellen, dass es sich nur um eine unverbindliche Empfehlung handle.
Soweit so gut – jedenfalls in Eichstätt ist damit der Rechtsfrieden wieder hergestellt.

Eine ganz andere Frage tut sich dennoch auf, nämlich ob ein privater Parkplatzbetreiber schrankenlos Frauenparkplätzen ausweisen kann? Einmal vollkommen jenseits von Überlegungen, wie bestimmt solche Regelungen sein müssen – darf etwa ich als Mann einen Frauenparkplatz benutzen, wenn ich zufällig diesmal gerade in weiblicher Begleitung bin, oder ist dazu erforderlich, dass ich auf dem Beifahrersitz sitze und meine Frau das Steuer führt?

Oder eher im Sinn der Einrichtung der Frauenparkplätze – könnte die sich vielleicht sogar gegenteilig auswirken in dem Sinn, dass sie einem zu Bösem aufgelegten Spitzbuben gerade erst zeigt, wo er sinnvollerweise nach Opfern suchen möge – etwa wie die Hyäne, die immer mal wieder gern am Wasserloch vorbeischaut, weil da früher oder später schmackhafte Zebras und Gazellen auftauchen müssen? Aber wie gesagt erstmal beiseite mit solch zugespitzten Überlegungen.

Vielleicht ist es ja auch nur meine Befindlichkeit, dass mir der Gedanke an z. B. rosa Zonen für Menschen, deren sexuelle Orientierung sich eher auf das eigene Geschlecht richtet, umbrafarbene für Dackelhalter oder rotgelb gestreifte für Badisch-Sprecher eher unheimlich ist? Ich betrachte es nämlich als Gewinn, dass es zwischenzeitlich wohl mehrheitlich auf dem Globus aus der Mode gekommen ist, dass die eine nur vorne, der andere nur hinten im Bus fahren darf. Oder sehen Sie das anders?

Gespannt sein darf man wohl darauf, wie lange es wohl dauert, bis die Politik den eingangs angesprochenen Webfehler des Straßenverkehrsrechts aufgreift und mit einer Gesetzesinitiative der Aufnahme von Frauenparkplätzen in die StVO reagiert. Stay tuned for more on this….

Gut zu wissen!

Frauenparkplätze sind nicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verzeichnet
Frauenparkplätze gibt es nicht. Jedenfalls im Sinne der Straßen­verkehrsordnung: bindend und bei Verstoß ggf. bußgeldbedroht. In diesem Sinne gibt es nämlich nur das, was ausdrücklich in der StVO und ihren Anhängen aufgeführt ist. Und da findet man eben keine Frauenparkplätze – anders als z. B. sogenannte Behindertenparkplätze. Die gibt es tatsächlich in Form von Zusatzschildern, die entweder die Parkberechtigung ausdrücklich auf Menschen mit Behinderung begrenzen oder aber diese von einem bestehenden Parkverbot ausnehmen, u. U. auch zusammen mit einer gesonderten Anwohnerberechtigung.
Da der Bundesgesetzgeber kompetenzrechtlich für den Straßenverkehr zuständig ist, darf z. B. durch Gemeinden auch eine Verkehrsregel „Frauenparkplatz“, verbunden mit einem entsprechenden Schild, auch nicht einfach „erfunden“ werden. Ein solches Schild wäre unwirksam und es könnten insbesondere aufgrund des Schildes auch keine Sanktionsmaßnahmen wie Bußgelder oder gar Abschleppen erfolgen. Soweit die hoheitsrechtliche Seite.
Kein Problem dagegen – bis zur Grenze der Willkür, etwa nach den Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist die Ausweisung von Frauenparkplätzen auf privaten Parkplätzen etwa von Supermärkten oder auch in Parkhäusern und Tiefgaragen.
Hier liegt nämlich ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis zugrunde: der Parkplatz- oder Parkhausbetreiber gestattet die Nutzung der Parkflächen, sei es entgeltlich oder kostenlos, nach seinen Bedingungen. Und damit kann er eben auch bestimmte Parkplätze der Nutzung durch Frauen vorbehalten – ebenso wie er beispielsweise den Verzehr von Alkohol auf dem Parkplatz untersagen oder die Parkdauer auf die Zeit des Einkaufs begrenzen kann.
Die oben angesprochene Willkürgrenze wäre beispielsweise überschritten, wenn ein Parkplatzbetreiber ausschließlich Frauenparkplätze anböte. Jedenfalls dann, wenn der Parkplatz an sich für ein gemischtes Publikum gemeint ist, wie dies z. B. bei einem Supermarkt der Fall wäre. Bei einer Stillgruppe beispielsweise würd’s wohl wieder gehen – der Grund dafür liegt wohl auf der Hand.

Text: Olaf Bühler, Bilder: shutterstock, Olaf Bühler

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