Es war ein heißes Sommerwochenende! Eine Warteschlange schon vor der Öffnung des Freibades, Temperaturen die stündlich um ein Grad nach oben klettern und auch die Anzahl der Badegäste nimmt proportional zu. Da wird allen Mitarbeitenden vom Kassenpersonal bis hin zum Bademeisterteam viel Geduld und Aufmerksamkeit abverlangt.
Im Schwimmerbecken werden Bahnen gezogen, im Spaßbecken wird gerutscht, getaucht und gesprungen. Die Badeaufsicht ist gefordert das bunte Treiben der Badegäste im Blick zu haben.
In Momenten in denen vor lauter Köpfen fast kein Fleckchen Wasser zu sehen ist, wird viel Professionalität gefragt, denn es gilt alle Schwimmer im Auge zu behalten. Ist dies überhaupt möglich? Nein, eigentlich fast nicht. Dennoch darf man darauf vertrauen, dass die ausgebildeten Rettungskräfte erkennen ob sich eine Person „seltsam“ verhält.
Die Bäderbetriebe nehmen ihre Aufsichtspflicht überall sehr ernst, setzen qualifiziertes Personal, z.B. Rettungsschwimmer des DLRG ein, um den Badebetrieb zu beaufsichtigen. Erkennbar sind die Damen und Herren in ihrer sommerlichen Dienstkleidung, die Vordergründig gut gelaunt, doch immer äußerst konzentriert, von zentralen Stellen aus den gesamten Schwimm- und Sprungbereich beobachten.
Bademeister können in die Haftung genommen werden
So kann eine Risikosituation schnell erkannt und im Notfall rasche und wirksame Hilfe eingeleitet werden. Ab und zu muss mit einem warnenden Pfiff aus der Trillerpfeife allzu ungestümes Verhalten der jugendlichen Badegäste etwas einbremst werden.
Das Eingreifen bei schwierigen Situationen und der Hinweis auf Befolgung der Bade- und Sicherheitsregelungen und Hinweisschilder durch die Badeaufsicht ist wichtig und richtig, denn rechtlich kann ein Bademeister in Haftung genommen werden. Entlasten im Schadensfall kann er sich nur anhand einer so genannten Beweislastumkehr.
Es muss dann nachgewiesen werden, dass die Schäden bei dem verunfallten Badegast auch bei pflichtgemäßer Aufsicht nicht zu verhindern gewesen wären. Daher ist die Badeaufsicht bei Zuwiderhandlungen durchaus berechtigt, jemanden in die Schranken oder sogar des Schwimmbades zu verweisen.
Schließlich kann man nicht einerseits jemandem Verantwortung aufbürden und Schadenersatz fordern und andererseits Anweisungen in den Wind schlagen.
INFO-BOX
Rechtliche Vorgaben für die Versicherungspflichten und Aufsicht
Anforderungen des Schadensersatzes regelt § 823 BGB
Bundesweit gilt, und wird regelmäßig von Gerichten herangezogen, ausschließlich die Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“
Quelle: DGfdB Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V. www.baederportal.com
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