In aller Kürze
– Gericht hebt Rückforderung gegen Kosmetikfirma auf
– Fahrschule muss Zuschuss zurückzahlen
– Weiterhin Berufung möglich
In aller Kürze
– Fahrschule muss Zuschuss zurückzahlen
– Weiterhin Berufung möglich
Karlsruhe, 15.01.2025 | Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied in zwei Fällen zur Rückforderung von Corona-Soforthilfen. Während ein Kosmetikunternehmen erfolgreich gegen die Rückforderung eines Zuschusses klagte, unterlag eine Fahrschule im Streit um 9.000 Euro.
Gericht erklärt Rückforderung der Soforthilfe teilweise für unzulässig
Im Fall des Kosmetikunternehmens hob das Gericht den Widerruf eines Zuschusses von 9.000 Euro auf. Der Bescheid zur Soforthilfe hatte drei mögliche Zwecke genannt: Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, eines Liquiditätsengpasses oder eines Umsatzeinbruchs. Das Gericht stellte klar, dass der Widerruf nicht allein auf den geringeren Liquiditätsengpass gestützt werden könne, da auch die anderen Zwecke des Bescheids erfüllt sein könnten.
Fahrschule muss Zuschuss zurückzahlen
Anders entschied das Gericht im Fall einer Fahrschule. Hier war die Soforthilfe ausschließlich zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses bestimmt. Da dieser geringer ausfiel als prognostiziert, hielt das Gericht die Rückforderung für rechtmäßig. Es begründete dies mit dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Urteile noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Betroffene können innerhalb eines Monats Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. Bis dahin ruhen weitere ähnliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Die Gewinnerin des Urteils ist das Kosmetikunternehmen, das den Zuschuss behalten darf. Die Fahrschule hingegen muss die erhaltenen Mittel zurückzahlen. Firmen, deren Soforthilfen mehrere Zweckbindungen enthalten, könnten von diesem Präzedenzfall profitieren.
Quelle: Pressemeldung Verwaltungsgericht Karlsruhe