Ab 1.10. ist Saisonstart für Gehölzpflege an 800 km Straßen im Landkreis Karlsruhe - Foto: LKKA

Im Kreis Karlsruhe beginnt wieder die Gehölzpflege – was genau passiert?

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In aller Kürze

Start der Pflegearbeiten am 1. Oktober

Maßnahmen an 800 Kilometern Straßennetz

Ziel: Sicherheit und ökologisches Gleichgewicht

Karlsruhe, 25.09.25 | Ab dem 1. Oktober beginnt im Landkreis Karlsruhe turnusgemäß die Gehölzpflege an Straßenrändern. Die Maßnahmen sollen Verkehrssicherheit gewährleisten und gleichzeitig naturschutzrechtliche Vorgaben berücksichtigen.

Wie aus einer aktuellen Pressemitteilung des Landratsamts Karlsruhe hervorgeht, startet am 1. Oktober die neue Saison der Gehölzpflege entlang der Straßen im Kreisgebiet. Die Arbeiten, die bis Ende Februar 2026 andauern, erfolgen im Rahmen der sogenannten betrieblichen Unterhaltung und dienen sowohl der Verkehrssicherheit als auch dem ökologischen Gleichgewicht. Zuständig für die Umsetzung sind die regionalen Straßenmeistereien in Bruchsal, Bretten und Ettlingen, unterstützt von beauftragten Fachfirmen.

Die Maßnahmen reichen vom einfachen Rückschnitt bis zur kompletten Stocksetzung

Insgesamt betreut das Landratsamt rund 800 Kilometer an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Die Pflege umfasst verschiedene Verfahren wie das Läutern, bei dem einzelne Gehölze entnommen werden, um den verbleibenden Bestand zu stärken. Ältere Bestände werden abschnittsweise auf den sogenannten Stock gesetzt – also radikal auf zehn bis zwanzig Zentimeter zurückgeschnitten, um neues Wachstum zu fördern. Dieses Verfahren erfolgt im Wechsel, sodass jährlich unterschiedliche Abschnitte gepflegt werden.

Naturschutzaspekte fließen vorab in die Planung mit ein

Die Gehölze entlang der Straßen dienen nicht nur dem Wind-, Sicht- und Blendschutz oder der Sicherung von Böschungen, sondern tragen auch zur landschaftlichen Integration von Straßenbauwerken bei. Daher stimmt das Landratsamt vor Beginn der Maßnahmen jeweils die Belange des Naturschutzes ab. Ökologisch wertvolle Gehölze bleiben grundsätzlich unangetastet, sofern sie keine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen.

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