Streit unterm Schlossdach: Gondelsheimer Fledermäuse dürfen weiter flattern

Gondelsheim | Im Dachstuhl von Schloss Gondelsheim lebt seit vielen Jahren eine Kolonie des Großen Mausohrs. Was für Naturschützer ein wertvolles Quartier ist, bedeutet für Schlosseigentümerin Deniz Weidenhammer seit Jahren Ärger mit Kot, Geruch und möglichen Schäden. Nun hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden: Das traditionelle Einflugfenster der Fledermäuse muss offen bleiben. In einem anderen Punkt bekam die Schlossherrin allerdings Recht.

Wer Gondelsheim kennt, kennt auch das beeindruckende im neugotischen Stil errichtete Schloss, den Park und den alten Wehrturm oberhalb des Parks. Weniger bekannt ist eine besondere Bewohnergemeinschaft hoch oben im Westflügel: Im Dachstuhl befindet sich eine sogenannte Wochenstube des Großen Mausohrs. Dort bringen die Fledermausweibchen ihre Jungen zur Welt und ziehen sie auf.

Großes Mausohr, Foto: Wikipedia (CC), Mhisi

Die Tiere nutzen dafür seit langem ein nach Süden gerichtetes Fenster im kleinen Türmchen des Schlosses als Ein- und Ausflugöffnung. Genau dieses Fenster steht nun im Mittelpunkt eines jahrelangen Rechtsstreits zwischen Schlosseigentümerin Deniz Weidenhammer und den Naturschutzbehörden.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat jetzt entschieden: Das Fenster muss während der vorgeschriebenen Zeit geöffnet bleiben.

Seit 2014 Streit um die Fledermäuse

Die Auseinandersetzungen reichen bis ins Jahr 2014 zurück. Nach Angaben des Gerichts geht es dabei unter anderem um Verschmutzungen und Geruchsbelästigungen durch Fledermauskot und Urin, mögliche Gesundheitsgefahren sowie um Schäden an der historischen Bausubstanz. Hinzu kommen Einschränkungen bei der Nutzung der Räume unterhalb des Dachstuhls.

Im März 2020 stellten die Behörden fest, dass das südliche Fenster des Türmchens geschlossen war. Das Landratsamt Karlsruhe ordnete daraufhin an, es wieder zu öffnen und jeweils vom 1. März bis zum 31. Oktober offenzuhalten. Dagegen wehrte sich die Eigentümerin. Sie argumentierte unter anderem, der Dachstuhl sei keine geschützte Fortpflanzungsstätte im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Außerdem sei es unverhältnismäßig, das Fenster dauerhaft geöffnet zu halten. Regen könne eindringen, die historische Bausubstanz Schaden nehmen, hinzu kämen Verunreinigungen und Gerüche. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.

Auch ein Schlossdach kann geschützter Lebensraum sein

Für die Karlsruher Richter ist der Fall eindeutig: Eine geschützte Fortpflanzungsstätte muss nicht irgendwo in einem Wald oder einer Höhle liegen. Auch ein Gebäude kann unter den Artenschutz fallen. Gerade das Große Mausohr sei darauf angewiesen, große Dachräume als Wochenstube zu nutzen. Würde das traditionelle Einflugfenster dauerhaft geschlossen, könnten die Tiere ihr Quartier nicht mehr ausreichend erreichen. Deshalb durfte das Landratsamt nach Ansicht des Gerichts verlangen, dass das Fenster geöffnet bleibt.

Bei Kontrollbesuchen bekam die Eigentümerin Recht

Ganz leer ging Weidenhammer vor Gericht allerdings nicht aus. Das Landratsamt hatte zusätzlich angeordnet, dass Mitarbeiter der Naturschutzbehörde während der Wochenstubenzeit zweimal den Dachstuhl kontrollieren dürfen. Diese Regelung hob das Gericht auf. Der Grund: Sie sei zu unbestimmt. In dem Bescheid war lediglich von Begehungen „zu geeigneten Zeiten“ die Rede. Offen blieb außerdem, wie die Behörden den Dachstuhl erreichen sollten – und insbesondere, ob sie dafür durch die darunterliegenden privaten Wohnräume gehen dürften. Eine solche Vorgabe müsse wesentlich genauer geregelt werden, entschied das Gericht.

Keine Entschädigung für Schäden und Nutzungsausfälle

In einem zweiten Verfahren verlangte die Schlosseigentümerin eine naturschutzrechtliche Entschädigung in Höhe von 233.000 €. Sie verwies dabei auf mögliche Schäden durch Fledermauskot und Urin sowie auf Räume, die wegen der Tiere nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden könnten. Auch damit hatte sie keinen Erfolg. Das Gericht räumte zwar ein, dass der Schutz der Fledermauskolonie das Eigentumsrecht einschränkt. Die Belastung sei aber nicht so gravierend, dass daraus automatisch ein Anspruch auf Entschädigung entstehe. Nach Auffassung der Richter gibt es verschiedene Möglichkeiten, Schäden und Verschmutzungen im Dachstuhl zu begrenzen. Damit bleibt eine ungewöhnliche Gondelsheimer Wohngemeinschaft vorerst bestehen: unten das denkmalgeschützte Schloss, oben eine streng geschützte Fledermauskolonie – und dazwischen ein Fenster, das zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens wurde.

Die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. August sind noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragt werden.

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