Der Zoll informiert: So bleibt die Rückkehr aus dem Urlaub stressfrei

Bruchsal, 31.07.25 | Heute beginnen in Baden-Württemberg die Sommerferien. Um gut vorbereitet in den Urlaub zu starten und unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden, informiert der Karlsruher Zoll über die wichtigsten Reisebestimmungen und zeigt auf, wo sich Bürgerinnen und Bürger einfach und gezielt informieren können.

Worum geht es hier?
KarlsruheBruchsalAlina HolmArtenschutzReiseverkehrWertgrenzenReisesouvenirs

„Damit der Urlaub in guter Erinnerung bleibt und es bei der Rückkehr keine unangenehmen Überraschungen beim Zoll gibt, ist es wichtig, sich rechtzeitig zu informieren.“ erklärt Alina Holm, Sprecherin des Hauptzollamts Karlsruhe.

„Denn auch im Reiseverkehr gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht; deshalb sich besser vorher erkundigen.“

  • Auf der Internetseite des Zolls sowie in der Online-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“ erfährt man unter anderem, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisereimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern bestimmter Waren gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte.So dürfen beispielsweise bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Großbritannien, Ägypten) und aus Sondergebieten (z.B. die Insel Helgoland, Grönland, die französischen Übersee-Departements oder die Kanarischen Inseln) mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb nachfolgender Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden:

 

Tabakwaren

wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:

– 200 Zigaretten oder
– 100 Zigarillos oder
– 50 Zigarren oder
– 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak, erhitzter Tabak und Pfeifentabak) oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Alkohol und alkoholhaltige Getränke

wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:

– 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22
Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem
Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder
– 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem
Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine
anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
– 4 Liter nicht schäumende Weine und
– 16 Liter Bier

Arzneimittel

– die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge

Kraftstoffe

– für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge
und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter

Substitute für Tabakwaren

(z.B. Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) und andere Waren:

– bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
– bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
– bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt, werden beim Warenwert nicht
mit eingerechnet.

Reisen innerhalb der EU

unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen.

Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z.B. Alkohol und
alkoholhaltige Getränke Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee)
für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für entsprechende
Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und
Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu
beachten.

Für die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder aus einem anderen
Mitgliedstaat mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen Freimengen nur, wenn
diese von den Reisenden mitgeführt werden. Die Waren gelten als mitgeführt, wenn
diese mit demselben Transportmittel (z. B. Bus, Bahn oder Flugzeug), mit dem
auch die Reisenden befördert werden, nach Deutschland verbracht werden. Werden
die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im
Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere
Regelungen.

Artenschutz

Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs
aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen
Touristen – meist unwissend – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit
gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder
Waren daraus ist streng reglementiert. Verstöße werden konsequent verfolgt. Im
Fall des Falles werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Bußgelder oder
Strafen. Um auch hier nichts falsch zu machen, bietet die Website
www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und
Pflanzen, auf deren Kauf unbedingt verzichtet werden sollte.

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