Dieser begründeten Frage sehen sich viele Pflichtteilsberechtigte gegenüber, wenn sie erfahren, dass sie von der erhofften Erbschaft nichts bekommen sollen, also enterbt worden sind.
Aus dem RegioMagazin WILLI 4/17
Wenn man diesen Schock verdaut hat, wird man Zahlung des Pflichtteils in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches aus dem Nachlass vom Erben verlangen, dazu hat man 3 Jahre Zeit ab dem Ende des Jahres in dem man von der Enterbung erfährt. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote und richtet sich nach der Anzahl sonst noch vorhandenen Pflichtteilsberechtigten (Ehegatte, Kinder und Eltern von kinderlos Verstorbenen, nicht aber Geschwister oder Nichten und Neffen).
Woraus sich die Quote bemisst ist der Nachlass, also alles was der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes zu Eigentum hatte und auch der fiktive Nachlass, also alles was der Verstorbene vor seinem Tod verschenkt hat. Hierüber sind die Erben zur Auskunft verpflichtet, da der Pflichtteilsberechtigte sonst nicht ausrechnen kann, in welcher Höhe er den Pflichtteil verlangen kann. Und was ist, wenn der Erbe nicht die Wahrheit sagt, vielleicht einzelne Schenkungen an sich selbst „vergisst“ oder „nicht dran denkt“, dass noch das ein oder andere Bankkonto im Nachlass ist?
Als Druckmittel hat der Pflichtteilsberechtigte zwei Dinge:
Er kann verlangen, dass der Erbe die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses eidesstattlich versichert; manch ein Erbe überlegt sich dann, ob es eine Straftat wert ist, über den Nachlassbestand zu lügen.
Der Erbe ist auch verpflichtet, auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Bestandsverzeichnis über den Nachlass erstellen zu lassen. Ein solches Verzeichnis wird manchmal überschätzt, da der Notar nicht zu einer Rasterfahndung verpflichtet ist. Der Notar muss zwar den tatsächlichen und fiktiven Nachlassbestand ermitteln, geht hierbei jedoch von den Angaben des auskunftspflichtigen Erben aus. Der Notar wird also ohne hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein von Konten bei verschiedenen Banken keine Anfragen von sich aus stellen, sondern darf sich auf Angaben des auskunftspflichtigen Erben verlassen.
Wenn der Pflichtteilsberechtigte Zweifel an der ehrlichen und vollständigen Auskunftserteilung hat, kann er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen – aber Achtung: wer dies bestellt, zahlt es auch.
Text: Maria Brandes
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