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Symbolbild ©Landfunkerarchiv

Service Recht | „Meine Wohnung gehört mir“

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Wann kann ein Vermieter den Miet-vertrag für eine Wohnung kündigen? Viele Mieter haben Angst, ihre Wohnung durch eine Kündigung zu verlieren. Vermieter hingegen befürchten, dass sie ihren Mieter nie loswerden.

Hier hat der Mieter von Gesetzes wegen bessere Karten. Der Mieter kann den Mietvertrag im Regelfall immer kündigen, er muss nur die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten (Ausnahme: Mietverträge auf bestimmte Zeit).

Der Vermieter hingegen benötigt für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses im Regelfall einen Kündigungsgrund. Kündigungsgründe können sein:

erhebliche Pflichtverletzungen des Mieters (Beispiel: dauernde unpünktliche Zahlung der Miete, schwere Beleidigungen des Vermieters)

Eigenbedarf des Vermieters: dies ist der in der Praxis häufigste Kündigungs-
grund. Der Vermieter darf kündigen, wenn er selbst oder ein enger Familien-
angehöriger die Wohnung benötigt.

Verwertungskündigung: dieser Grund ist gegeben, wenn der Vermieter durch das Mietverhältnis an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleidet. Die Anforderungen für diesen Kündigungsgrund sind hoch.

Ein Sonderfall gilt, wenn es um eine Wohnung in einem Haus geht, in dem sich nur zwei Wohnungen befinden und eine Wohnung hiervon vom Vermieter selbst bewohnt wird. In diesem Fall kann der Vermieter ohne Kündigungsgrund, allerdings mit verlängerter Kündigungsfrist von sechs Monaten, jederzeit kündigen. Grund hierfür ist die besondere Nähe zwischen Mieter und Vermieter bei dieser Konstellation.

Die fristlose Kündigung des Mietvertrags setzt einen sogenannten wichtigen Grund voraus. In der Praxis häufigster wichtiger Grund ist der Rückstand des Mieters mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten.
Auch der Mieter benötigt für die fristlose Kündigung des Mietvertrags einen wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel bei gesundheitsgefährdenden Mängeln der Wohnung gegeben sein.

Text: Kristin Wiedemann
Rechtsanwältin

Aus dem RegioMagazin WILLI 10/17

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