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Service Recht | Impressumsangaben (Archiv 2018)

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Icon-Stadtmagazin WILLI Infomercial | Fast jede Internetseite benötigt ein Impressum. Verstöße hiergegen bilden regelrechte Abmahnklassiker.

Aus dem RegioMagazin WILLI 07/18

Um Unsicherheiten und Sorgen wegen unzureichender Impressumsangaben zu vermeiden, sollten der Inhalt und die möglichen Folgen eines fehlerhaften Impressums für einen Unternehmer zum Standardrepertoire gehören.

Eine Impressumspflicht besteht für jeden, der auf einer Internetseite geschäftlich handelt oder journalistisch-redaktionelle Inhalte bereitstellt. Besonders das Einsetzen eines einfachen Werbebanner kann bereits dazu führen, dass im Streitfall ein geschäftliches Handeln auf der Internetseite angenommen wird.

Besteht eine Impressumspflicht, so sind auf der Internetseite unter anderem anzugeben:

  • Name und Anschrift des Diensteanbieters.
    Dies birgt bei juristischen Personen die Besonderheit, dass die Firmenbezeichnung, die Rechtsformbezeichnung sowie mindestens eine vertretungsberechtigte Person aufzuführen sind. Die Anschrift richtet sich insofern nach dem Sitz der Gesellschaft. Wichtig ist, dass die Angabe eines Postfachs nicht ausreicht. Problematisch erscheint die Angabe der Rechtsform mit Hilfe der gängigen Abkürzungen (z.B. GmbH). Da diese Frage nicht unumstritten ist, sollte sicherheitshalber auf Abkürzungen verzichtet werden.
  • Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme.
    Darunter fällt die Angabe der E-Mail-Adresse, der Telefonnummer und soweit vorhanden die Angabe einer Faxnummer. Soweit neben der Kontaktaufnahme mittels E-Mail noch eine weitere schnelle Kontaktaufnahmemöglichkeit angeboten wird (z.B. ein Kontaktformular), sehen die Gerichte die Angabe einer Telefonnummer nicht als zwingende Voraussetzung. Jedenfalls sind Kontaktanfragen rasch zu beantworten, so dass sich trotzdem regelmäßig die Angabe einer Telefonnummer anbietet. Dies gilt besonders für den Fall, dass auch eine offline-Kommunikation ermöglicht werden muss.
  • Angaben zur Aufsichtsbehörde
  • Angabe von Registergericht und Registernummer, soweit eine Eintragung in das Register erfolgt ist
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Berufsspezifische Angaben wie bspw. die zugehörige Kammer, besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs sowie spezielle Angaben bei journalistisch-redaktionell gestaltenden Angeboten runden das Inhaltserfordernis ab.

Bei Verstößen droht nicht nur ein Abmahnrisiko, sondern auch saftige Bußgelder bis zu 50.000 EUR. Eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist ebenfalls denkbar.

Auch hier gilt der im Wettbewerbsrecht regelmäßig einschlägige Grundsatz, dass die Frage der Abmahnfähigkeit fehlender Impressumsangaben maßgeblich durch die Rechtsprechung bestimmt wird. Um das Risiko jedoch so gering wie möglich zu halten, sollten die vorgestellten sowie die weiteren erforderlichen Angaben stets im Impressum genannt werden.

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