Täglich gibt es im Schnitt mehr als 7000 Unfälle auf Deutschlands Straßen.
Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt waren, können Sie sämtliche Schäden von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt verlangen. Dazu zählt in erster Linie der Schaden am Fahrzeug selbst. Die Versicherung muss die Reparaturkosten bezahlen – es sei denn, es liegt ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor. Hiervon spricht man, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Zeitwert des Fahrzeugs; in diesem Fall muss die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert bezahlen.
Die Feststellung der Schadenshöhe erfolgt im Regelfall durch ein Sachverständigengutachten. Die Kosten hierfür werden ebenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt.
Für die Dauer der Reparatur bzw. bis Sie einen Ersatz für das beschädigte
Auto gefunden haben, können Sie für eine gewisse Zeit auf Kosten der
gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Mietwagen in Anspruch nehmen.
Wenn Sie keinen Mietwagen brauchen, erhalten Sie eine sog. Nutzungsausfallsentschädigung. Deren Höhe liegt zwischen 23,00 und 175,00 € pro Tag –
je nach Fahrzeugtyp.
Auch sonstige Kosten aufgrund des Verkehrsunfalls können Sie geltend machen (z.B. Fahrtkosten, Abschleppkosten etc.).
Wenn Sie beim Unfall verletzt wurden, steht Ihnen ein Schmerzensgeld zu. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von Art und Schwere der Verletzungen
ab und steht im Streitfall im Ermessen des Gerichts. Der Anwalt kann Ihnen aufgrund von Erfahrungswerten sagen, wie viel Schmerzensgeld Sie verlangen können.
Übrigens: Auch die Kosten eines Rechtsanwalts, der Ihre
Ansprüche für Sie geltend macht, werden von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bezahlt. Zögern Sie daher nicht, die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen! Ist der Geschädigte nicht anwaltlich vertreten, versuchen die Versicherungen häufig, die Ansprüche unberechtigt zu kürzen.
Text: Kristin Wiedemann
Rechtsanwältin