Wussten Sie, dass das ein Verlöbnis auch in der heutigen Zeit im Gesetz noch seinen festen Platz hat?
So heißt es in § 1299 BGB: Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadenersatz verpflichtet.
Mit diesen Vorschriften musste sich jüngst das Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigen. Ein 92jähriger Mann hatte sich nämlich mit einer 80jährigen Frau verlobt und ihr dabei eine Kleinigkeit verschwiegen, und zwar die Tatsache, dass er bereits mit einer jüngeren Frau aus Lettland in rechtsgültiger Ehe verheiratet war.
In Erwartung der alsbaldigen Eheschließung hatte die Seniorin ihre Wohnung aufgegeben und den Haushalt aufgelöst. Nach der Verlobungsfeier erfuhr sie über Dritte von der lettischen Ehefrau ihres Angebeteten und kehrte zutiefst verletzt und gekränkt in ihre Heimat zurück.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Täuschung der 80jährigen für jene einen wichtigen, zum Rücktritt von der Verlobung berechtigenden Grund darstelle und sprach der Frau Ersatz der ihr entstandenen Schäden zu (u. a. Reisekosten, Aufwendungen für Entsorgung von Mobiliar, Transportkosten etc.).
Ferner war der Senat der Auffassung, dass die Seniorin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde und erkannte auf Zahlung einer Entschädigung wegen des sogenannten immateriellen Schadens in Höhe von € 1.000,00.
Auch rüstige Rentner sollten daher in Liebesdingen mit offenen Karten spielen!
Text: Birgit Schwerter,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Aus dem RegioMagazin 2/17
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