Im letzten WILLI haben Sie bestätigt erhalten, dass Anwaltsserien im Fernsehen mit der Wirklichkeit nicht so viel gemeinsam haben.
Insbesondere ist es wenig unterhaltsam, Schauspieler im Film abends um 20.15 Uhr über Rechtsanwaltsgebühren sprechen zu lassen. Aber Rechtsanwälte arbeiten (wie alle anderen auch) in der Regel des Geldes wegen.
Sie haben im letzten WILLI auch erfahren, dass ein Erstberatungsgespräch beim Rechtsanwalt nicht mehr kosten darf als 190 € zzgl. Mehrwertsteuer, außer man hat was anderes vereinbart oder in Auftrag gegeben.
Wer sich das nicht leisten kann, hat die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen, dann erhält der Rechtsanwalt eine geringere Beratungsgebühr vom Staat bezahlt.
Auch für ein gerichtliches Verfahren gibt es die Möglichkeit, Prozeß- oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Dazu muss man seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht (nicht dem Gegner!) offenlegen und wird je nach Einkommen ratenweise an den Verfahrenskosten beteiligt oder muss auch keine Raten zahlen (beispielsweise bei ALG II-Empfängern). Das Gericht prüft dann 4 Jahre lang regelmäßig durch entsprechende Anfragen beim Antragssteller, ob dieser wieder mehr Geld hat und sich an den Kosten doch noch beteiligen kann.
Voraussetzung für den Erhalt von Verfahrens- oder Prozeßkostenhilfe ist aber immer, dass das rechtliche Ziel, das der Antragssteller hat, Erfolgsaussichten bietet. Auch das prüft das Gericht.
Manchmal führt das Instrument der Verfahrenskostenhilfe zu Ungerechtigkeit wegen des unterschiedlichen Prozesseifers: wer weiß, dass ihn das Rechtsmittel oder das Verfahren erst mal nichts kostet, ist schnell dabei. Wer selbst zahlen muss, verzichtet eher auf die Durchsetzung seiner Rechte aus Furcht vor dem Kostenrisiko.
Es geht daher vor Gericht nicht gerecht zu, sondern gemäß dem Gesetz: wer Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, bekommt sie und wer nur wenig darüber liegt, eben nicht…
Text: Maria Brandes