oraussetzung für familiengerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB ist eine gegenwärtige, nachhaltige und schwerwiegende Kindeswohlgefährdung und die mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern zur Abwendung der Gefahr.
Das Gericht kann nach seinem Ermessen Ermahnungen, Ge- und Verbote aussprechen, aber auch im Extremfall das Sorgerecht einschränken oder ganz entziehen.
Es kann bspw. die Eltern verpflichten, öffentliche Hilfen, wie z. B. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen oder ihnen aus gegebenem Anlass aufgeben, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.
Vor kurzem musste sich das Amtsgericht Bad Hersfeld mit einem Fall des § 1666 BGB befassen. Die getrennt lebenden, vormals verheirateten Eltern hatten nämlich dem gemeinsamen 10jährigen Sohn in beiden Wohnungen ermöglicht, auf seiner Playstation u. a. zwei Spiele ohne Jugendfreigabe (USK ab 18) und mit extrem gewalttätigen Inhalten zu spielen.
Vater und Mutter sahen sich nicht in der Lage, die Nutzung dieser Konsolenspiele zu unterbinden und begründeten dies damit, dass Freunde und Klassenkameraden des Sohnes ebenfalls damit spielten.
Das Familiengericht vertrat demhingegen die Auffassung, dass die Inhalte derartig brutaler Spiele für einen 10jährigen Jungen absolut ungeeignet seien und dass sich dauerhaftes Durchleben und Vollführen gewalttätiger virtueller Spielszenen auf die Entwicklung eines Kindes äußerst schädlich auswirke.
Dass die genannten Spiele auch von vielen anderen Kindern im selben Alter genutzt werden rechtfertige nicht, das eigene Kind bewusst derartigen Gefahren auszusetzen.
Den Eltern wurde daher im Einklang mit der Regelung des § 12 Abs. 3 JuSchG die Auflage erteilt, ihrem Sohn künftighin keinerlei Spieletitel ohne Jugendfreigabe zur Verfügung zu stellen.
Text: Birgit Schwerter, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht