Der Gesetzgeber hat bereits 2015 ein Gesetz zur Entlastung der Bürokratie in der deutschen Wirtschaft verabschiedet. Auf dieses Gesetz folgt nun das Bürokratieentlastungsgesetz II. Ziel des Gesetzes ist es kleine und mittelständische Unternehmen von der Bürokratie zu entlasten. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt wird in Kürze erwartet. Das Gesetz wird weitestge-hend am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Aus dem RegioMagazin WILLI 7/17
Für Unternehmen ist die Anhebung der Kleinbetragsgrenze rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 EUR auf 250 EUR interessant.
Um in der eigenen Umsatzsteuererklärung bereits gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen zu können, muss ein Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen. Damit eine Rechnung als ordnungsgemäß gilt, muss sie normalerweise sehr umfangreiche Angaben enthalten.
Die Angaben in einer Kleinstbetragsrechnung bis 250 EUR brauchen nur wenige Pflichtanga-ben enthalten:
der vollständige Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
das Ausstellungsdatum,
die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
An eine Kleinstbetragsrechnung werden formell nur wenige Anforderungen gestellt. Bei Rechnungen über einem Betrag von 250 EUR bedarf es zusätzlich folgende Angaben:
der vollständige Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
die Rechnungsnummer,
der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, sowie die Vereinnahmung einer etwaigen Vorkasse,
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
in Sonderfällen einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht oder die Angabe „Gut-schrift“.
Wer glaubt, es sei einfacher, die Kleinstrechnung formal genauso aufzubauen wie Rechnun-gen an eine Rechnung über dem Schwellwert von 250 EUR, der irrt. In der Finanzverwaltung werden Kleinbetragsrechnungen, die überobligatorische Angaben, das sind Angaben über die Pflichtangaben hinaus, kritisch beäugt. Sind diese überobligatorischen Angaben unvollständig oder falsch kann dies zur Versagung der Vorsteuerberechtigung durch das Finanzamt führen. Achten Sie bei Kleinbetragsrechnungen also am besten darauf, dass nur die Mindestanforde-rungen enthalten sind. Dann gefährden Sie Ihren Erstattungsanspruch nicht.
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