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Ehekrach-Streit-Paar
Symbolbild Landfunker-Archiv

Recht im Alltag | Eine schöne Bescherung – was ist, wenn´s in der Ehe kracht?

Lass das deine Freunde wissen!

Die friedvollen und besinnlichen Feiertage führen ab und zu auch zum Ausbruch schwelender ehelicher Konflikte, bis hin zum Entschluss, den Ehepartner zu verlassen und die Scheidung zu betreiben.

Es folgt die Information unter Nutzung diverser Quellen wie Freunde, erfahrene Geschiedene, Internet, ggf. sogar durch Rechtsrat und Beratung durch einen Rechtsanwalt. Beim Ende einer Ehe sind vielfältige Auswirkungen zu klären: elterliche Sorge, Aufenthalt der Kinder, Besuchsrecht der Kinder, Unterhalt in den verschiedensten Ausprägungen, Zugewinnausgleich, Hausratsteilung, Haftung für Schulden, steuerliche Auswirkungen, Versorgungsausgleich, Frage der Krankenversicherung etc.. Dies ist aber noch nicht alles, denn was ist, wenn man während des Scheidungsverfahrens oder vor Einreichung des Scheidungsantrages verstirbt?

Für diejenigen mit der Auffassung, „nach mir die Sintflut“, verbleibt es dann bei der automatischen gesetzlichen Erbfolge, wonach der Ehegatte im üblichen Güterstand Zugewinngemeinschaft Erbe zu ½ Anteil wird, wenn keine Kinder da sind, zu ¾.

Wer diese automatische Beteiligung des zukünftigen Ex am eigenen Nachlass nicht möchte, muss ein Testament schreiben. Dies ist leicht anzufertigen, es muss nur vom Testierenden selbst mit der Hand geschrieben werden und am Ende des Textes mit Datum und Unterschrift versehen werden. Dann sollte das Testament von jemandem verwahrt werden, der Gewähr bietet, dass er es im Fall des Todes auch beim Notariat abliefert oder man hinterlegt es in die amtliche Verwahrung beim Notariat.

Den Text des Testamentes sollte man nicht zu kompliziert machen, wer Kinder hat, setzt diese zum Alleinerben ein und überträgt die Verwaltung des ererbten Vermögens einer Vertrauensperson, aber nicht dem Ex als anderen Elternteil. Wer möchte, kann auch erwähnen, dass der Ehegatte enterbt ist. Zwar bleibt bis zur Scheidung das Pflichtteilsrecht des Ehegatten, aber dieses ist halb so hoch und muss auch extra verlangt werden, während ihm die Miterbenbeteiligung automatisch zufällt.

Also nichts für ungut – aber der Tod gehört zum Leben und was man regeln kann, sollte man nicht dem Zufall überlassen.

Text: Maria Brandes

Aus dem RegioMagazin WILLI 1/17

 

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