Viele junge Leute wissen nach dem Abitur noch nicht, wohin die Reise gehen soll.
Vielleicht ein Studium aufnehmen und – falls ja, welches? Klassische Studiengänge konkurrieren mit dem dualen Studium, althergebrachte Fächer mit völlig neuen und wohlklingenden englischen Namen. Das Angebot ist groß, bunt und vielfältig.
Oder soll man vielleicht doch eine Ausbildung machen, um schneller Geld zu verdienen? Viele Schulabgänger brauchen für diese Überlegungen erst einmal eine „Auszeit“, um sich über ihre Zukunftspläne klar zu werden und oft auch, weil man nicht sofort wieder die Schulbank drücken möchte. Manche zieht es dann erst einmal ins Ausland, vorzugsweise nach Australien oder Neuseeland, andere entscheiden sich für ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr.
Aus unterhaltsrechtlicher Sicht ist bei allen Varianten Vorsicht geboten, denn ein volljähriges Kind muss nach Abschluss seiner Schulausbildung schnellstmöglichst eine Berufsausbildung oder ein Studium beginnen, ansonsten eine Arbeit aufnehmen und für den eigenen Unterhalt selbst sorgen.
Egal, was man vorhat, sollte man also die Eltern „mit ins Boot nehmen“, denn diese sind nicht ohne weiteres verpflichtet, eine Orientierungsphase zu finanzieren. So verneint die Rechtsprechung zur Zeit noch weit überwiegend die Unterhaltsberechtigung des Kindes gegenüber den Eltern während eines freiwilligen sozialen Jahres. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn diese Tätigkeit Voraussetzung ist für die weitere Ausbildung des Kindes.
In einer neueren Entscheidung vom April 2018 hat sich demhingegen das OLG Frankfurt anders positioniert und zurecht darauf hingewiesen, dass das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten ja gerade darauf abzielt, dass den jungen Menschen neben der beruflichen Orientierung und Arbeitserfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen vermittelt werden sollen, die als sogenannte Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern.
Außerdem muss man sehen, dass ja im FSJ in aller Regel Zahlungen in Größenordnung von € 300,00 bis € 350,00 pro Monat bezogen werden, die den Bedarf mindern und damit bereits die Unterhaltslast der Eltern
reduzieren. Diese Frage ist aber höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Sohn oder Tochter sollten daher vorsichtshalber die Zustimmung der Eltern einholen.
Text: Birgit Schwerter, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Aus RegioMagazin WILLI 12/18