16.03.2021 | Ein Mieter hatte zur Durchführung einer großen Familienfeier ein in Hamburg-Blankenese gelegenes Ferienhaus angemietet. Die Miete wurde im Voraus bezahlt. Vor Reisebeginn wurde eine Allgemeinverfügung zur Pandemiebekämpfung erlassen. Danach durften Hotel- und Beherbergungsbetriebe nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Die Familienfeier musste entfallen. Der Mieter wollte sein Geld zurück. Der Vermieter verwies auf den Mietvertrag und berief sich darauf, dass er für das Beherbergungsverbot nicht verantwortlich sei.
Das AG Hamburg-Blankenese stellte zunächst fest, dass ein Ferienhaus auch unter den Begriff „Beherbergungsbetrieb“ nach der Pandemieverordnung falle. Nach Abwägung aller Umstände, kam der Richter zum Ergebnis, dass der Mieter den bestehenden Mietvertrag aufgrund § 543 Abs. 1 BGB außerordentlich fristlose aus wichtigem Grund kündigen konnte. Der Vermieter musste die gesamte Miete zurückbezahlen.
In der Berufungsinstanz hat das LG Hamburg das ergangene Urteil bestätigt. Diese erste Entscheidung betrifft nur Ferienhäuser im Inland.
Für ein im Ausland (hier Spanien) gelegenes Ferienhaus bei dem sowohl der Vermieter, als auch der Mieter Deutscher Staatsangehöriger war, liegt bislang lediglich eine Entscheidung des AG Bremen vor. Dieses kam zum Ergebnis, dass aufgrund der Covid-19-Pandemie Verordnung die Geschäftsgrundlage für die Anmietung eines Ferienhauses für Mai 2020 in Spanien entfallen sei. Der Vermieter hatte dem Mieter die geleistete Anzahlung voll umfänglich zurückzuzahlen.
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