30.12.2021 | Veranstaltungen von öffentlichen Aufzügen müssen den Behörden angezeigt werden.
Versammlungen seien grundsätzlich auch weiterhin nur anmelde-, nicht genehmigungspflichtig.
Die Stadt Bruchsal untersagt mit Allgemeinverfügung vom 30. Dezember 2021 unangemeldete Versammlungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Es gehe ausdrücklich nicht darum, gemeinschaftliche, öffentliche Kritik an den Corona-Maßnahmen zu unterbinden, wird in der Pressemeldung der Stadt betont. Angemeldete Veranstaltungen sind von der neuen gesetzlichen Vorgabe nicht betroffen. Die Versammlungen sind grundsätzlich auch weiterhin nur anmelde-, nicht genehmigungspflichtig.
Mit der Allgemeinverfügung komme die Stadt Bruchsal ihrer Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung nach. Nachdem Städte wie Karlsruhe, Mannheim, Speyer und seit dem 20. Dezember auch Bretten bereits unangemeldete Protestaufzüge untersagt haben, rechne die Stadtverwaltung mit einer Zunahme an Teilnehmenden an sogenannten Montagsspaziergängen oder Kerzenläufen in Bruchsal.
Missachtung von Hygieneschutzmaßnahmen und zunehmendes Aggressionspotenzial
Bereits bei Protestaktionen am 20. und 27. Dezember auf dem Markplatz und der Innenstadt missachteten die Teilnehmenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen wie die Einhaltung des Mindestabstands oder das Tragen einer medizinischen Maske, so die Begründung. Zudem habe sich das Aggressionspotenzial, insbesondere gegenüber Einsatzkräften, deutlich gesteigert.
Die Personen, die zu den Protestaktionen aufrufen, würden auf eine Anmeldung der Veranstaltung verzichten, um mögliche Auflagen zu umgehen. Auch mache der hohe Organisationsgrad dieser Versammlungen deutlich, dass es sich in den meisten Fällen nicht um eine Spontanversammlung handele.
Das Verbot ist zunächst bis zum 31. Januar 2022 befristet. Die Allgemeinverfügung ist unter www.bruchsal.de/ortsrecht einsehbar.
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Auf welcher gesetzlicher Grundlage wird einem der Spaziergang verboten?
Das lässt sich leicht selbst herausfinden, auf welchen (Mehrzahl!) gesetzlichen Grundlagen solche Spaziergänge untersagt werden können.
Ein alter Juristengrundastz besagt (sinngemäß): Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung kolossal.
Aber dazu müsste ein bisschen mehr investiert werden, als bloß eine solche Fragestellung.
Ein kleiner Tipp: Weder das Versammlungsgesetz noch das Grundgesetz sind Lückentexte, die nach eigenem Gutdünken ergänzt werden dürfen.